Die Bandbreiten des Leitfaden OHG lassen einen gewissen Spielraum, um dem Einzelfall gerecht zu werden. Andererseits bieten sie Hand für ein strukturiertes Vorgehen, was der Rechtsgleichheit und -sicherheit dient. Ein striktes Abstellen auf die im Leitfaden OHG festgelegten Bandbreiten ist bei Kindern, welche Opfer mit Beeinträchtigung in der sexuellen Integrität sind, aber nicht angezeigt (anders allenfalls für Opfer, die in ihrer physischen Integrität verletzt wurden: Entscheid Verwaltungsgericht des Kantons Bern vom 02.11.2016, publ. in BVR 2017 S. 114 ff. E. 5.7 und 6.3).