Er sieht zwei – je nach Grad der Beeinträchtigung («schwer» und «sehr schwer») – abgestufte Bandbreiten vor. Die Bandbreiten sind leicht degressiv ausgestaltet, was dem gesetzgeberischen Willen entspricht (Botschaft des Bundesrates zur Totalrevision des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten, BBl 2005, S. 7226). Darüber hinaus lässt der Leitfaden OHG für ausserordentlich schwere Beeinträchtigungen Raum den Höchstbetrag der zweiten Bandbreite zu überschreiten (S. 11). Die Bandbreiten des Leitfaden OHG lassen einen gewissen Spielraum, um dem Einzelfall gerecht zu werden.