Im Umkehrschluss kann aber gesagt werden, dass die opferhilferechtliche Genugtuung jedenfalls nicht höher ausfallen kann als jene nach haftpflichtrechtlichen Grundsätzen (vergleiche BGE 121 II 376 E. 5a). d) Der Leitfaden OHG orientiert sich für die Bemessung der Genugtuung für Opfer mit Beeinträchtigung in der sexuellen Integrität an der Rechtsprechung zur haftpflichtrechtlichen Genugtuung (S. 10). Er sieht zwei – je nach Grad der Beeinträchtigung («schwer» und «sehr schwer») – abgestufte Bandbreiten vor.