Ein zwingender Automatismus, etwa, dass Genugtuungen nach OHG stets zwei Drittel der zivilrechtlichen Genugtuung ausmachen würden, ergibt sich daraus aber nicht (BGE 1C_542/2015 vom 28.01.2016 E. 4.2; Entscheid Verwaltungsgericht des Kantons Bern vom 02.11.2016, publ. in BVR 2017 S. 109 E. 4.2). Im Umkehrschluss kann aber gesagt werden, dass die opferhilferechtliche Genugtuung jedenfalls nicht höher ausfallen kann als jene nach haftpflichtrechtlichen Grundsätzen (vergleiche BGE 121 II 376 E. 5a).