c) Die haftpflichtrechtlichen Normen sind zur Bemessung der opferhilferechtlichen Genugtuung sinngemäss anzuwenden (Art. 22 Abs. 1 OHG). Dennoch ist es anerkannt, dass die opferhilferechtliche Genugtuung nicht gleich hoch wie die zivilrechtliche zu sein braucht. Sie darf tiefer angesetzt werden, da sie nicht vom Täter, sondern – als Akt der Solidarität – von der Allgemeinheit bezahlt wird (BGE 1C_165/2014 vom 10.12.2014 E. 5.3 mit Hinweis). Ein zwingender Automatismus, etwa, dass Genugtuungen nach OHG stets zwei Drittel der zivilrechtlichen Genugtuung ausmachen würden, ergibt sich daraus aber nicht (BGE 1C_542/2015 vom 28.01.2016 E. 4.2;