b) Als gesetzliche Obergrenze der Genugtuungshöhe ist zunächst Art. 23 Abs. 2 OHG zu beachten. Die Genugtuung beträgt für das Opfer höchstens Fr. 70'000.-- (lit. a); für Angehörige höchstens Fr. 35'000.-- (lit. b). Das Verhalten des Opfers kann zu einer Herabsetzung oder zum Ausschluss der Genugtuung führen (Art. 27 Abs. 1 OHG). Für die Genugtuung werden keine Zinsen geschuldet (Art. 28 OHG). Zu beachten ist neben den gesetzlichen Grundlagen der Leitfaden des Bundesamts für Justiz zur Bemessung der Genugtuung nach Opferhilfegesetz vom Oktober 2008 (nachfolgend: Leitfaden OHG).