Ermessensbetätigung heisst somit nicht Entscheidung nach Gutdünken; die Behörde muss sich vielmehr an den vorgegebenen Rahmen halten, die Rechtsprinzipien beachten und gestützt auf sachliche Kriterien eine den Verhältnissen des Einzelfalls angemessene Lösung treffen (Entscheid Verwaltungsgericht des Kantons Bern vom 02.11.2016, publ. in BVR 2017 S. 111 E. 5.3 mit Hinweisen).