a) Die Bemessung der Genugtuung ist eine Entscheidung nach Billigkeit, die von einer Würdigung der massgeblichen Kriterien abhängt. Innerhalb gewisser Grenzen sind mehrere Lösungen möglich und die Verwaltung hat hier einen gewissen Ermessensspielraum, welcher – trotz voller Überprüfungsbefugnis – vom Gericht zu respektieren ist (BGE 123 II 212 f. E. 2c; 1A.228/2004 vom 03.08.2005 E. 11.2 nicht publ. in 131 II 356; E. 6b hievor). Ermessenshandeln ist dabei immer pflichtgemässes Handeln. Ermessensbetätigung heisst somit nicht Entscheidung nach Gutdünken;