Darauf würde es im konkreten Fall aber hinauslaufen, weil die Vorinstanz eine (erkennbare) Auseinandersetzung mit dem Einzelfall hinsichtlich der Höhe der Genugtuungssumme vermissen lässt (vergleiche E. 5c hievor). Die Voraussetzungen zur ausnahmsweisen Heilung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegen nach dem Gesagten nicht vor, was zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz führt. 7. Aus prozessökonomischen Gründen drängen sich immerhin folgende Ausführungen auf.