Entscheid Verwaltungsgericht des Kantons Bern vom 02.11.2016, publ. in BVR 2017 S. 111 E. 5.2 mit Hinweisen). Trotz voller Überprüfungsbefugnis kann es daher nicht Sache des Gerichts als Rechtsmittelinstanz sein, über den Anspruch auf Genugtuung gleichsam als erstinstanzliche Behörde zu entscheiden. Darauf würde es im konkreten Fall aber hinauslaufen, weil die Vorinstanz eine (erkennbare) Auseinandersetzung mit dem Einzelfall hinsichtlich der Höhe der Genugtuungssumme vermissen lässt (vergleiche E. 5c hievor).