Obwohl das Gericht aufgrund der vollen Überprüfungsbefugnis gegebenenfalls sein Ermessen an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen darf, hindert die volle Überprüfungsbefugnis das Gericht nicht daran, in Ermessensfragen einen Entscheidungsspielraum der Verwaltung zu respektieren. Es kann sich daher im Anfechtungsfall begnügen, die Angemessenheit der von der Verwaltungsbehörde getroffenen Entscheidung zu kontrollieren, und – soweit diese der Billigkeit entspricht – von einer Abänderung der angefochtenen Verfügung absehen, auch wenn es selbst als erstinstanzliche Behörde möglicherweise nicht die gleiche Lösung wählen würde (BGE 123 II 213 E. 2c; Entscheid