sei es, dass diese tiefer oder aber auch höher ausfällt. Zu bedenken ist in diesem Zusammenhang, dass der Vorinstanz bei der Festlegung der Genugtuungssumme ein gewisser Ermessensspielraum zukommt. Obwohl das Gericht aufgrund der vollen Überprüfungsbefugnis gegebenenfalls sein Ermessen an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen darf, hindert die volle Überprüfungsbefugnis das Gericht nicht daran, in Ermessensfragen einen Entscheidungsspielraum der Verwaltung zu respektieren.