Die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz führt auch nicht zu einem formalistischen Leerlauf. Da die Vorinstanz sich nicht äusserte, ist nicht davon auszugehen, dass sie sich in einer Art und Weise festgelegt hätte, welche die Rückweisung als unnötig erscheinen liesse (vergleiche zur gegenteiligen Konstellation: Entscheid Verwaltungsgericht des Kantons Bern a.a.O., E. 3.4). Es ist nicht ausgeschlossen, dass die Vorinstanz aufgrund einer strukturierten und nachvollziehbar begründeten Beurteilung des Genugtuungsanspruchs zu einer anderen Festlegung der Genugtuungssumme gelangt; sei es, dass diese tiefer oder aber auch höher ausfällt.