Hinweisen, nicht publ. in BVR 2017). b) Das Gericht verfügt in der vorliegenden Sache zwar über volle Überprüfungsbefugnis. Da sich die Vorinstanz allerdings auch im Rahmen des Schriftenwechsels nicht zur Sache äusserte, liegen die Gründe der Vorinstanz unverändert im Dunkeln. Der Begründungsmangel und damit die Verletzung des Gehörsanspruchs kann schon von dieser Warte aus nicht als (wenigstens nachträglich) behoben angesehen werden. Die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz führt auch nicht zu einem formalistischen Leerlauf.