Die Rechtsprechung hat indes Kriterien entwickelt, wonach eine Verletzung des rechtlichen Gehörs im Rechtsmittelverfahren geheilt werden kann. So kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, welche die strittige Frage mit derselben Kognition wie die Vorinstanz überprüfen kann.