6. a) Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, das heisst, dass dessen Verletzung ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst grundsätzlich zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung führt (BGE 126 V 132 E. 2b; 2C_203/2009 vom 13.11.2009 E. 4.1). Die Rechtsprechung hat indes Kriterien entwickelt, wonach eine Verletzung des rechtlichen Gehörs im Rechtsmittelverfahren geheilt werden kann.