Ohne weitere Einordnung durch die Vorinstanz ist die Zusammenstellung somit wenig aussagekräftig. Wie die Vorinstanz zur Auffassung gelangt, die Summe von Fr. 12'000.-- sei die angemessene Summe im konkreten Einzelfall, kann jedenfalls weder aufgrund der kaum existenten Begründung in Bezug auf die Höhe der Genugtuungssumme noch aufgrund der Zusammenstellung in den Akten nachvollzogen werden. Nachdem eine nachvollziehbare Begründung und eine erkennbare Auseinandersetzung mit dem Einzelfall fehlen, liegt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor (E. 5a f. hievor).