Welche allgemeinen Grundsätze die Vorinstanz anruft und welche Straftaten sie konkret als ähnlich einstuft, legt die Vorinstanz nicht dar. Zwar liegt in den Akten eine Zusammenstellung von Sexualstraftaten zum Nachteil von Minderjährigen (act. 2). Die Vorinstanz geht auf diese Zusammenstellung in ihrer Verfügung aber nicht näher ein, womit unklar bleibt, welche Fälle die Vorinstanz in ihre Beurteilung miteinbezog. Die Zusammenstellung der Fälle spricht auch nicht für sich: Die Spannbreite der zugesprochenen Genugtuung in den aufgelisteten Fällen reicht von Fr. 700.-- bis 14'000.--. Ohne weitere Einordnung durch die Vorinstanz ist die Zusammenstellung somit wenig aussagekräftig.