Dies wiederum setzt voraus, dass die Behörde die Genugtuungssumme in (erkennbarer) Würdigung des Einzelfalls und unter Beachtung objektiv nachvollziehbarer Kriterien festlegt. c) Die Begründung der Vorinstanz zur Höhe der Genugtuungssumme im konkreten Fall beschränkt sich im Wesentlichen auf einen Satz. So könne aufgrund der Verdrängung der Tat durch das Opfer (die Beschwerdeführerin) lediglich von allgemeinen Grundsätzen bei der Beurteilung von ähnlichen Straftaten ausgegangen werden (angefochtener Entscheid, E. 6). Welche allgemeinen Grundsätze die Vorinstanz anruft und welche Straftaten sie konkret als ähnlich einstuft, legt die Vorinstanz nicht dar.