b) Nach Art. 22 Abs. 1 OHG hat das Opfer Anspruch auf eine Genugtuung, wenn die Schwere der Beeinträchtigung es rechtfertigt. Die Genugtuung wird dabei nach der Schwere der Beeinträchtigung bemessen (Art. 23 Abs. 1 OHG). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung lehnt es ab, dass sich die Bemessung der Genugtuung nach schematischen Massstäben richten soll. Die Genugtuungssumme darf nicht nach festen Tarifen festgesetzt, sondern muss dem Einzelfall angepasst werden (BGE 132 II 120 E. 2.2.3). Dies wiederum setzt voraus, dass die Behörde die Genugtuungssumme in (erkennbarer) Würdigung des Einzelfalls und unter Beachtung objektiv nachvollziehbarer Kriterien festlegt.