5. a) Ein Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 13 Abs. 2 KV [RB 1.1101]) bildet die Verpflichtung der Behörde, die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich zu hören, zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (BGE 136 I 236 E. 5.2, 134 I 88 E. 4.1, 133 III 445 E. 3.3). In Konkretisierung dieses Anspruchs sieht Art. 19 Abs. 1 lit. a VRPV vor, dass Verfügungen die Tatsachen, die Rechtssätze und die Gründe, auf die sie sich stützen, enthalten müssen.