Die Voraussetzungen für eine Heilung lagen nicht vor. Teilweise Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. Obergericht, 1. Dezember 2017, OG V 17 8 Aus den Erwägungen: 4. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz habe die Genugtuungszumessungskriterien nicht richtig gewürdigt und die Genugtuungshöhe nicht begründet (Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 15.02.2017, S. 2 und 5 Begründung Ziff. 1 und Ziff. 13). Sie rügt damit sinngemäss eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör. Wie es sich damit verhält, ist nachfolgend zu prüfen.