Es ist mit Vorteil nach der Zweiphasentheorie vorzugehen, wonach anhand von Präjudizien in einem ersten Schritt ein Basisbetrag festgelegt und anschliessend in einem zweiten Schritt der Basisbetrag den besonderen Umständen des Einzelfalls entsprechend nach oben oder nach unten angepasst wird. Im konkreten Fall beschränkte sich die Begründung der Vorinstanz zur Höhe der Genugtuungssumme auf einen allgemein gehaltenen Satz. Eine erkennbare Auseinandersetzung mit dem Einzelfall fehlte. Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Die Voraussetzungen für eine Heilung lagen nicht vor.