Opferhilfe. Art. 29 Abs. 2 BV. Art. 22 Abs. 1, Art. 23 Abs. 1 OHG. Art. 13 Abs. 2 KV. Höhe der Genugtuungssumme. Rechtliches Gehör. Die Festlegung der Genugtuungssumme muss in erkennbarer Würdigung des Einzelfalls und unter Beachtung objektiv nachvollziehbarer Kriterien erfolgen. Es ist mit Vorteil nach der Zweiphasentheorie vorzugehen, wonach anhand von Präjudizien in einem ersten Schritt ein Basisbetrag festgelegt und anschliessend in einem zweiten Schritt der Basisbetrag den besonderen Umständen des Einzelfalls entsprechend nach oben oder nach unten angepasst wird.