{"Signatur": "UR_OG_004", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2017-12-01", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_004_2017-OG-V-17-8_2017-12-01.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/11629", "Checksum": "5e7ec231b8e160645303e108c998fdfd"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2017_OG V 17 8"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 01.12.2017 2017_OG V 17 8"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Opferhilfe. Art. 29. Abs. 2 BV. Art. 22. Abs. 1, Art. 23 Abs. 1 OHG. Art. 13 Abs. 2 KV. 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Die Rechtsprechung schliesst daher weder den\nRückgriff auf Präjudizien im Sinne eines Richtwerts aus noch die Vornahme der Bewertung\nder immateriellen Beeinträchtigung in zwei Phasen, nämlich einer objektiven\nBerechnungsphase mit einem Basisbetrag als Orientierungspunkt, und einer nachfolgenden\nPhase, in der die Besonderheiten des Einzelfalles berücksichtigt werden (BGE 6B_544/2010\nvom 25.10.2010 E. 3.1). Bei letzterer Vorgehensweise (sogenannte Zweiphasentheorie)\nspielen Präjudizien ebenfalls eine entscheidende Rolle. Die Zweiphasentheorie ist bei\nnäherer Betrachtung daher nicht ein Gegenkonzept zur Methode des Präjudizienvergleichs,\nsondern eine Verfeinerung desselben (vergleiche Kathrin Amstutz, a.a.O., S. 124). Aus\ndiesem Grund dürfte ein Vorgehen nach der Zweiphasentheorie vorzuziehen sein, da es die\nWichtigkeit des Präjudizienvergleichs berücksichtigt, mit dem zweistufigen Vorgehen aber\neine strukturiertere Beurteilung zulässt. In der ersten Phase, der sogenannten\nHauptberechnungsphase, wird aufgrund objektivierbarer Kriterien das Ausmass des Eingriffs\nerfasst. Zu diesem Zweck werden Vergleichsfälle (Präjudizien) herangezogen (vergleiche\nbeispielsweise die Zusammenstellung in Baumann/Anabitarte/Müller Gmünder, a.a.O., II.\nZiff. 2). Gestützt darauf wird eine Basisgenugtuung festgelegt. In einer zweiten Phase, der\nBemessungsphase, wird die ermittelte Basisgenugtuung den besonderen Umständen des\nEinzelfalls entsprechend nach oben oder nach unten angepasst. Im Vordergrund stehen hier\ndie besonderen Auswirkungen der Straftat auf die Person des Opfers und Umstände, die bei\nder Festsetzung der Basis noch nicht berücksichtigt worden sind (vergleiche hierzu auch die\nErhöhungs- und Reduktionsfaktoren gemäss Leitfaden OHG, S. 6). Es ist daher sorgfältig zu\nprüfen, welche Faktoren in die Berechnung (Basis) und welche in die Bemessung\n(Anpassung der Basis) einfliessen. Da es sich bei der opferhilferechtlichen Genugtuung um\neine staatliche Hilfeleistung handelt, dürfen subjektive, täterbezogene Merkmale nicht\nberücksichtigt werden. Somit spielen weder die Art der Straftat noch das Verschulden des\nTäters eine Rolle. Schliesslich sind allfällige Herabsetzungs- oder Ausschlussgründe zu\nbeachten (E. 7b hievor; zum Ganzen: Entscheid Verwaltungsgericht des Kantons Bern vom\n02.11.2016, publ. in BVR 2017 S. 114 E. 4.3 und 5.7; Botschaft a.a.O. S. 7224).\n\nf) Zusammenfassend wird die Vorinstanz bei der Neubeurteilung mit Vorteil\nfolgendes Vorgehen wählen: Im Sinne der Zweiphasentheorie wird die Vor-instanz anhand\nvon Präjudizien in einem ersten Schritt einen Basisbetrag als Genugtuung festlegen. Die\nmassgebenden Präjudizien sind dabei in der Verfügung selber transparent zu machen.\nAnschliessend ist der Basisbetrag in einem zweiten Schritt den besonderen Umständen des\nEinzelfalls entsprechend nach oben oder nach unten anzupassen und es sind\nHerabsetzungs- oder Ausschlussgründe zu prüfen. Im Sinne einer Ergebniskontrolle und als\nzusätzliche Orientierung kann der Leitfaden OHG beim gesamten Prozess unterstützend\nherangezogen werden (vergleiche Kathrin Amstutz, a.a.O., S. 124). Der durch dieses\nPrüfverfahren schliesslich resultierende Betrag ist der als opferhilferechtliche Genugtuung\nzuzusprechende Betrag.\n\n8. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist nach dem Gesagten in dem Sinne teilweise\ngutzuheissen, als dass die vorinstanzliche Verfügung vom 23. Januar 2017 aufzuheben und\ndie Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist.\n"}