{"Signatur": "UR_OG_004", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2017-12-01", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_004_2017-OG-V-17-8_2017-12-01.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/11629", "Checksum": "5e7ec231b8e160645303e108c998fdfd"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2017_OG V 17 8"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 01.12.2017 2017_OG V 17 8"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Opferhilfe. Art. 29. Abs. 2 BV. Art. 22. Abs. 1, Art. 23 Abs. 1 OHG. Art. 13 Abs. 2 KV. 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Der\nLeitfaden OHG richtet sich an die kantonalen Behörden, die für die Gewährung von\nGenugtuungen nach OHG zuständig sind. Für das Gericht ist der Leitfaden OHG zwar nicht\nverbindlich, da es sich hierbei lediglich um eine Verwaltungsverordnung handelt. Nach\nkonstanter Rechtsprechung berücksichtigen die Gerichte Verwaltungsverordnungen aber bei\nihrer Entscheidung, sofern diese eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende\nAuslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also\nnicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende\nKonkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der\nVerwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu\ngewährleisten, Rechnung getragen (BGE 2C_103/2009 vom 10.07.2009 E. 2.2 mit\nHinweisen).\n\nc) Die haftpflichtrechtlichen Normen sind zur Bemessung der opferhilferechtlichen\nGenugtuung sinngemäss anzuwenden (Art. 22 Abs. 1 OHG). Dennoch ist es anerkannt, dass\ndie opferhilferechtliche Genugtuung nicht gleich hoch wie die zivilrechtliche zu sein braucht.\nSie darf tiefer angesetzt werden, da sie nicht vom Täter, sondern – als Akt der Solidarität –\nvon der Allgemeinheit bezahlt wird (BGE 1C_165/2014 vom 10.12.2014 E. 5.3 mit Hinweis).\nEin zwingender Automatismus, etwa, dass Genugtuungen nach OHG stets zwei Drittel der\nzivilrechtlichen Genugtuung ausmachen würden, ergibt sich daraus aber nicht (BGE\n1C_542/2015 vom 28.01.2016 E. 4.2; Entscheid Verwaltungsgericht des Kantons Bern vom\n02.11.2016, publ. in BVR 2017 S. 109 E. 4.2). Im Umkehrschluss kann aber gesagt werden,\ndass die opferhilferechtliche Genugtuung jedenfalls nicht höher ausfallen kann als jene nach\nhaftpflichtrechtlichen Grundsätzen (vergleiche BGE 121 II 376 E. 5a).\nd) Der Leitfaden OHG orientiert sich für die Bemessung der Genugtuung für Opfer\nmit Beeinträchtigung in der sexuellen Integrität an der Rechtsprechung zur\nhaftpflichtrechtlichen Genugtuung (S. 10). Er sieht zwei – je nach Grad der Beeinträchtigung\n(«schwer» und «sehr schwer») – abgestufte Bandbreiten vor. Die Bandbreiten sind leicht\ndegressiv ausgestaltet, was dem gesetzgeberischen Willen entspricht (Botschaft des\nBundesrates zur Totalrevision des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten,\nBBl 2005, S. 7226). Darüber hinaus lässt der Leitfaden OHG für ausserordentlich schwere\nBeeinträchtigungen Raum den Höchstbetrag der zweiten Bandbreite zu überschreiten (S.\n11). Die Bandbreiten des Leitfaden OHG lassen einen gewissen Spielraum, um dem\nEinzelfall gerecht zu werden. Andererseits bieten sie Hand für ein strukturiertes Vorgehen,\nwas der Rechtsgleichheit und -sicherheit dient. Ein striktes Abstellen auf die im Leitfaden\nOHG festgelegten Bandbreiten ist bei Kindern, welche Opfer mit Beeinträchtigung in der\nsexuellen Integrität sind, aber nicht angezeigt (anders allenfalls für Opfer, die in ihrer\nphysischen Integrität verletzt wurden: Entscheid Verwaltungsgericht des Kantons Bern vom\n02.11.2016, publ. in BVR 2017 S. 114 ff. E. 5.7 und 6.3). Die Schwere und entsprechend die\nBeeinträchtigungen der Opfer variieren hier erheblich, sodass sich Genugtuungszusprachen\nin praktisch allen Betrags-Bereichen finden (Baumann/Anabitarte/Müller Gmünder,\nGenugtuungspraxis Opferhilfe, jusletter vom 01.06.2015, Rz. 20; kritisch zu den Bandbreiten\nbei Beeinträchtigungen der sexuellen Integrität von Kindern: Peter Gomm, in Gomm/Zehnter\n[Hrsg.], Kommentar zum Opferhilfegesetz, 3. Aufl., Bern 2009, Art. 23 Rz. 23 f.). Der\nLeitfaden OHG erscheint damit in dem Sinne als überzeugende Konkretisierung der\nrechtlichen Vorgaben, als dass er bei der Bemessung der Genugtuung für Kinder, welche\nOpfer mit Beeinträchtigung in der sexuellen Integrität wurden, als Orientierungshilfe dienen\nkann und insoweit zu beachten ist, ohne aber fix und allzu schematisch die dortigen\nBandbreiten anzuwenden (vergleiche auch BGE 1C_165/2014 a.a.O. E. 5.5; Kathrin\nAmstutz, in BVR 2017 S. 124).\n\n"}