{"Signatur": "UR_OG_004", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2017-12-01", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_004_2017-OG-V-17-8_2017-12-01.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/11629", "Checksum": "5e7ec231b8e160645303e108c998fdfd"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2017_OG V 17 8"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 01.12.2017 2017_OG V 17 8"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Opferhilfe. Art. 29. Abs. 2 BV. Art. 22. Abs. 1, Art. 23 Abs. 1 OHG. Art. 13 Abs. 2 KV. 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So kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs als\ngeheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer\nRechtsmittelinstanz zu äussern, welche die strittige Frage mit derselben Kognition wie die\nVorinstanz überprüfen kann. Von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist\ninsbesondere abzusehen, wenn und soweit dies zu einem formalistischen Leerlauf und damit\nzu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten)\nInteresse an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären\n(Entscheid Verwaltungsgericht des Kantons Bern vom 02.11.2016, 100.2015.319, E. 3.4 mit\nHinweisen, nicht publ. in BVR 2017).\n\nb) Das Gericht verfügt in der vorliegenden Sache zwar über volle\nÜberprüfungsbefugnis. Da sich die Vorinstanz allerdings auch im Rahmen des\nSchriftenwechsels nicht zur Sache äusserte, liegen die Gründe der Vorinstanz unverändert\nim Dunkeln. Der Begründungsmangel und damit die Verletzung des Gehörsanspruchs kann\nschon von dieser Warte aus nicht als (wenigstens nachträglich) behoben angesehen werden.\nDie Rückweisung der Sache an die Vorinstanz führt auch nicht zu einem formalistischen\nLeerlauf. Da die Vorinstanz sich nicht äusserte, ist nicht davon auszugehen, dass sie sich in\neiner Art und Weise festgelegt hätte, welche die Rückweisung als unnötig erscheinen liesse\n(vergleiche zur gegenteiligen Konstellation: Entscheid Verwaltungsgericht des Kantons Bern\na.a.O., E. 3.4). Es ist nicht ausgeschlossen, dass die Vorinstanz aufgrund einer strukturierten\nund nachvollziehbar begründeten Beurteilung des Genugtuungsanspruchs zu einer anderen\nFestlegung der Genugtuungssumme gelangt; sei es, dass diese tiefer oder aber auch höher\nausfällt. Zu bedenken ist in diesem Zusammenhang, dass der Vorinstanz bei der Festlegung\nder Genugtuungssumme ein gewisser Ermessensspielraum zukommt. Obwohl das Gericht\naufgrund der vollen Überprüfungsbefugnis gegebenenfalls sein Ermessen an die Stelle\ndesjenigen der Verwaltung setzen darf, hindert die volle Überprüfungsbefugnis das Gericht\nnicht daran, in Ermessensfragen einen Entscheidungsspielraum der Verwaltung zu\nrespektieren. Es kann sich daher im Anfechtungsfall begnügen, die Angemessenheit der von\nder Verwaltungsbehörde getroffenen Entscheidung zu kontrollieren, und – soweit diese der\nBilligkeit entspricht – von einer Abänderung der angefochtenen Verfügung absehen, auch\nwenn es selbst als erstinstanzliche Behörde möglicherweise nicht die gleiche Lösung wählen\nwürde (BGE 123 II 213 E. 2c; Entscheid Verwaltungsgericht des Kantons Bern vom\n02.11.2016, publ. in BVR 2017 S. 111 E. 5.2 mit Hinweisen). Trotz voller\nÜberprüfungsbefugnis kann es daher nicht Sache des Gerichts als Rechtsmittelinstanz sein,\nüber den Anspruch auf Genugtuung gleichsam als erstinstanzliche Behörde zu entscheiden.\nDarauf würde es im konkreten Fall aber hinauslaufen, weil die Vorinstanz eine (erkennbare)\nAuseinandersetzung mit dem Einzelfall hinsichtlich der Höhe der Genugtuungssumme\nvermissen lässt (vergleiche E. 5c hievor). Die Voraussetzungen zur ausnahmsweisen\nHeilung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegen nach dem Gesagten nicht vor, was zur\nAufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz\nführt.\n\n7. Aus prozessökonomischen Gründen drängen sich immerhin folgende Ausführungen\nauf.\n\na) Die Bemessung der Genugtuung ist eine Entscheidung nach Billigkeit, die von\neiner Würdigung der massgeblichen Kriterien abhängt. Innerhalb gewisser Grenzen sind\nmehrere Lösungen möglich und die Verwaltung hat hier einen gewissen\nErmessensspielraum, welcher – trotz voller Überprüfungsbefugnis – vom Gericht zu\nrespektieren ist (BGE 123 II 212 f. E. 2c; 1A.228/2004 vom 03.08.2005 E. 11.2 nicht publ. in\n131 II 356; E. 6b hievor). Ermessenshandeln ist dabei immer pflichtgemässes Handeln.\nErmessensbetätigung heisst somit nicht Entscheidung nach Gutdünken; die Behörde muss\nsich vielmehr an den vorgegebenen Rahmen halten, die Rechtsprinzipien beachten und\ngestützt auf sachliche Kriterien eine den Verhältnissen des Einzelfalls angemessene Lösung\ntreffen (Entscheid Verwaltungsgericht des Kantons Bern vom 02.11.2016, publ. in BVR 2017\nS. 111 E. 5.3 mit Hinweisen).\n\n"}