{"Signatur": "UR_OG_004", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2017-12-01", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_004_2017-OG-V-17-8_2017-12-01.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/11629", "Checksum": "5e7ec231b8e160645303e108c998fdfd"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2017_OG V 17 8"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 01.12.2017 2017_OG V 17 8"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Opferhilfe. Art. 29. Abs. 2 BV. Art. 22. Abs. 1, Art. 23 Abs. 1 OHG. Art. 13 Abs. 2 KV. 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Im konkreten Fall\nbeschränkte sich die Begründung der Vorinstanz zur Höhe der\nGenugtuungssumme auf einen allgemein gehaltenen Satz. Eine erkennbare\nAuseinandersetzung mit dem Einzelfall fehlte. Verletzung des Anspruchs auf\nrechtliches Gehör. Die Voraussetzungen für eine Heilung lagen nicht vor.\nTeilweise Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde und Rückweisung\nder Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung.\n\nObergericht, 1. Dezember 2017, OG V 17 8\n\nAus den Erwägungen:\n\n4. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz habe die\nGenugtuungszumessungskriterien nicht richtig gewürdigt und die Genugtuungshöhe nicht\nbegründet (Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 15.02.2017, S. 2 und 5 Begründung Ziff. 1\nund Ziff. 13). Sie rügt damit sinngemäss eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches\nGehör. Wie es sich damit verhält, ist nachfolgend zu prüfen.\n\n5. a) Ein Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 13\nAbs. 2 KV [RB 1.1101]) bildet die Verpflichtung der Behörde, die Vorbringen des vom\nEntscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich zu hören, zu prüfen und in\nder Entscheidfindung zu berücksichtigen. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren\nEntscheid zu begründen (BGE 136 I 236 E. 5.2, 134 I 88 E. 4.1, 133 III 445 E. 3.3). In\nKonkretisierung dieses Anspruchs sieht Art. 19 Abs. 1 lit. a VRPV vor, dass Verfügungen die\nTatsachen, die Rechtssätze und die Gründe, auf die sie sich stützen, enthalten müssen.\nDabei ist es nicht erforderlich, dass sich die Behörde mit allen Parteistandpunkten einlässlich\nauseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie\nsich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. In diesem Sinne müssen\nwenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten\nlassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 134 I 88 E. 4.1, 133 III 445 E. 3.3).\nRichtschnur für die Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör muss sein, dass die\nbetroffene Partei erkennen kann, von welchen Überlegungen sich die Behörde hat leiten\nlassen, damit sie sich über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in\nvoller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (BGE 134 I 88 E. 4.1,\n133 III 445 E. 3.3). Auch für die Rechtsmittelinstanz ist eine sinnvolle Überprüfung nur\nmöglich, sofern auch dieser klar wird, welche Gründe für den angefochtenen Entscheid\nmassgeblich waren.\n\nb) Nach Art. 22 Abs. 1 OHG hat das Opfer Anspruch auf eine Genugtuung, wenn\ndie Schwere der Beeinträchtigung es rechtfertigt. Die Genugtuung wird dabei nach der\nSchwere der Beeinträchtigung bemessen (Art. 23 Abs. 1 OHG). Die bundesgerichtliche\nRechtsprechung lehnt es ab, dass sich die Bemessung der Genugtuung nach\nschematischen Massstäben richten soll. Die Genugtuungssumme darf nicht nach festen\nTarifen festgesetzt, sondern muss dem Einzelfall angepasst werden (BGE 132 II 120 E.\n2.2.3). Dies wiederum setzt voraus, dass die Behörde die Genugtuungssumme in\n(erkennbarer) Würdigung des Einzelfalls und unter Beachtung objektiv nachvollziehbarer\nKriterien festlegt.\nc) Die Begründung der Vorinstanz zur Höhe der Genugtuungssumme im\nkonkreten Fall beschränkt sich im Wesentlichen auf einen Satz. So könne aufgrund der\nVerdrängung der Tat durch das Opfer (die Beschwerdeführerin) lediglich von allgemeinen\nGrundsätzen bei der Beurteilung von ähnlichen Straftaten ausgegangen werden\n(angefochtener Entscheid, E. 6). Welche allgemeinen Grundsätze die Vorinstanz anruft und\nwelche Straftaten sie konkret als ähnlich einstuft, legt die Vorinstanz nicht dar. Zwar liegt in\nden Akten eine Zusammenstellung von Sexualstraftaten zum Nachteil von Minderjährigen\n(act. 2). Die Vorinstanz geht auf diese Zusammenstellung in ihrer Verfügung aber nicht näher\nein, womit unklar bleibt, welche Fälle die Vorinstanz in ihre Beurteilung miteinbezog. Die\nZusammenstellung der Fälle spricht auch nicht für sich: Die Spannbreite der\nzugesprochenen Genugtuung in den aufgelisteten Fällen reicht von Fr. 700.-- bis 14'000.--.\nOhne weitere Einordnung durch die Vorinstanz ist die Zusammenstellung somit wenig\naussagekräftig. Wie die Vorinstanz zur Auffassung gelangt, die Summe von Fr. 12'000.-- sei\ndie angemessene Summe im konkreten Einzelfall, kann jedenfalls weder aufgrund der kaum\nexistenten Begründung in Bezug auf die Höhe der Genugtuungssumme noch aufgrund der\nZusammenstellung in den Akten nachvollzogen werden. Nachdem eine nachvollziehbare\nBegründung und eine erkennbare Auseinandersetzung mit dem Einzelfall fehlen, liegt eine\nVerletzung des rechtlichen Gehörs vor (E. 5a f. hievor).\n\n"}