7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der schriftlichen Maturitätsprüfungen 2016 ein Plagiat eingereicht und damit eine "Unregelmässigkeit" im Sinne von Art. 14 Abs. 1 MPR begangen hat. Die in der Folge von der Maturitätskommission angeordnete und von der Vorinstanz bestätigte Disziplinarsanktion des Nichtbestehens der Maturitätsprüfung erfolgte zurecht. Namentlich ist die Regelung von Art. 14 Abs. 1 MPR genügend bestimmt und die Aufklärung über die Sanktionen ausreichend erfolgt. Die schliesslich ausgesprochene Sanktion hat sich ferner als zwar streng, aber verhältnismässig erwiesen. Der Entscheid der Vorinstanz ist nach dem Gesagten somit nicht zu beanstanden und die Verwaltungsgerichtsbeschwerde entsprechend abzuweisen.