b) Der Beschwerdeführerin kann nicht gefolgt werden. Der an der Prüfung beteiligte Fachexperte führte im Einspracheverfahren aus, der Verdacht auf ein Plagiat sei "Mitte Juni", kurz vor der mündlichen Matura, aufgekommen und habe sich hernach aufgrund von Recherchen im Internet bestätigt (Stellungnahme Hans Peter Gnos a.a.O. S. 1). Anhaltspunkte, dass diese Angaben unrichtig wären, bestehen keine und solche werden von der Beschwerdeführerin auch nicht näher dargelegt. Wenn die Maturitätskommission die nun strittige Sanktion mit Verfügung vom 15. Juni 2016 angeordnet hat, liegt ein ungehörig langes Zuwarten demnach von vornherein nicht vor. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass