6. a) Die Beschwerdeführerin rügt abschliessend, sie sei zu den Prüfungen zugelassen worden, obwohl die zuständige Behörde seit einiger Zeit von der Existenz eines Plagiates ausgegangen sei. Aufgrund der Zulassung zu den Prüfungen sei ein allfälliges "Nicht-Bestanden-Erklären" verwirkt worden.