f) Die gestützt auf Art. 14 Abs. 1 MPR angeordnete Disziplinarsanktion erweist sich nach dem Gesagten als geeignet, erforderlich und zumutbar und damit verhältnismässig. Vor diesem Hintergrund verbleibt auch für die Anwendung von Art. 14 Abs. 2 MPR kein Raum. Diese Bestimmung gelangt nur zur Anwendung, wenn ein "begründeter Verdacht" einer Unregelmässigkeit vorliegt. Wie hinlänglich gezeigt, liegt vorliegend nicht nur ein Verdacht auf die Einreichung eines Plagiats vor. Vielmehr ist erwiesen, dass die Beschwerdeführerin ein Plagiat eingereicht hat (E. 2 hievor).