Die Beschwerdeführerin erhält jedoch eine zweite Chance und muss zudem nicht sämtliche Leistungen wiederholen. So sind die Konsequenzen der angeordneten Disziplinarsanktion zwar streng, werden durch die genannten Umstände aber auch relativiert. Angesichts dieser Umstände und der bereits vom Gesetzgeber vorgenommenen Gewichtung der öffentlichen Interessen ist die angeordnete Disziplinarsanktion daher als zumutbar zu beurteilen. Dass eine zeitliche Verzögerung des Maturaabschlusses eintritt und die Beschwerdeführerin die Maturitätsprüfung nachzuholen hat, liegt in der Natur der zwar strengen, aber zulässigen angeordneten Sanktion.