Zu bedenken ist dennoch, dass die Maturitätsprüfung im Falle des Nichtbestehens wiederholt werden kann (Art. 32 MPR). Die Beschwerdeführerin wird somit nicht endgültig ausgeschlossen. Zudem hat die Maturitätskommission zugesichert, dass die Beschwerdeführerin die Maturaarbeit nicht wiederholen muss (Verfügung vom 15.06.2016 S. 1). Das Nichtbestehen der Maturitätsprüfung 2016 tangiert die privaten Interessen der Beschwerdeführerin an der Erlangung der Maturität und der Ermöglichung des weiteren Bildungsweges somit zwar durchaus. Die Beschwerdeführerin erhält jedoch eine zweite Chance und muss zudem nicht sämtliche Leistungen wiederholen.