Der Gesetzgeber hat mit dieser Bestimmung die Interessenabwägung in generell-abstrakter Weise vorgenommen und entschieden, dass die Sicherstellung eines geordneten Prüfungsbetriebes und die Wahrung des Ansehens der Schule einem überwiegenden öffentlichen Interesse entsprechen (vergleiche hierzu BGE 139 II 33 E. 2.7.1, 1C_598/2014 vom 18.04.2016 E. 4.3, 1C_258/2015 vom 22.03.2016 E. 7). Diese Wertung ist zu respektieren, sodass die Interessenabwägung weitgehend zugunsten des öffentlichen Interesses vorab entschieden ist (vergleiche BGE 139 II 33 E. 2.7.1). Zu bedenken ist dennoch, dass die Maturitätsprüfung im Falle des Nichtbestehens wiederholt werden kann (Art.