14 Abs. 1 MPR ist insofern strikt formuliert, als dass bei einem Regelverstoss der Ausschluss von den Maturitätsprüfungen erfolgen und die Prüfung als nicht bestanden gelten soll. Der Gesetzgeber hat mit dieser Bestimmung die Interessenabwägung in generell-abstrakter Weise vorgenommen und entschieden, dass die Sicherstellung eines geordneten Prüfungsbetriebes und die Wahrung des Ansehens der Schule einem überwiegenden öffentlichen Interesse entsprechen (vergleiche hierzu BGE 139 II 33 E. 2.7.1, 1C_598/2014 vom 18.04.2016 E. 4.3, 1C_258/2015 vom 22.03.2016 E. 7).