e) Eine Verwaltungsmassnahme ist nur gerechtfertigt, wenn sie ein vernünftiges Verhältnis zwischen dem angestrebten Ziel und dem Eingriff, den sie für den betroffenen Privaten bewirkt, wahrt. Es ist eine wertende Abwägung zwischen öffentlichen und betroffenen privaten Interessen vorzunehmen (Entscheid Bundesverwaltungsgericht vom 01.04.2009, A-4236/2008, E. 7.8.4; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 556). Art. 14 Abs. 1 MPR ist insofern strikt formuliert, als dass bei einem Regelverstoss der Ausschluss von den Maturitätsprüfungen erfolgen und die Prüfung als nicht bestanden gelten soll.