Auch aus Gründen der Gleichbehandlung mit denjenigen Maturandinnen und Maturanden, welche sich regelkonform verhalten, aber dennoch eine ungenügende Note erhalten, drängt es sich auf, bei einem doch erheblichen Regelverstoss wie dem vorliegenden nicht nur eine ungenügende Note zu erteilen, sondern die Prüfung als Nichtbestanden zu erklären, wie es im Übrigen auch dem klaren Wortlaut des Gesetzes entspricht. Die Erforderlichkeit der angeordneten Disziplinarsanktion ist vor diesem Hintergrund zu bejahen.