18 Abs. 2 MPR) und für die Bewertung demnach unter anderem die Elemente «persönlicher Ansatz» und «Innovation», aber auch etwa «Selbstständigkeit» und «Entwicklung des Themas» massgebend waren (Bewertungsschema vom 01.05.2016). Auch aus Gründen der Gleichbehandlung mit denjenigen Maturandinnen und Maturanden, welche sich regelkonform verhalten, aber dennoch eine ungenügende Note erhalten, drängt es sich auf, bei einem doch erheblichen Regelverstoss wie dem vorliegenden nicht nur eine ungenügende Note zu erteilen, sondern die Prüfung als Nichtbestanden zu erklären, wie es im Übrigen auch dem klaren Wortlaut des Gesetzes entspricht.