Dies ergibt sich daraus, dass die Aufgabe darin bestand, eine persönliche gestalterische Arbeit abzuliefern (Art. 18 Abs. 2 MPR) und für die Bewertung demnach unter anderem die Elemente «persönlicher Ansatz» und «Innovation», aber auch etwa «Selbstständigkeit» und «Entwicklung des Themas» massgebend waren (Bewertungsschema vom 01.05.2016).