Eine Strenge von einiger Erheblichkeit ist somit erforderlich, um die erwünschte Wirkung zu erzielen. Das blosse Erteilen einer ungenügenden Note würde hier nicht ausreichen, zumal die Beschwerdeführerin selber ausführt, sie hätte sich im Fach Bildnerisches Gestalten eine Note 1 leisten können, ohne dass die Matura in Gefahr gewesen wäre (Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 07.02.2017 S. 5 Ziff. 2.3). Das Erteilen einer ungenügenden Note wäre somit eine kaum spürbare Sanktion gewesen.