d) Die ausgesprochene Sanktion des Ausschlusses von der Maturitätsprüfung verbunden mit deren Nichtbestehen ist zweifelsohne streng. Auf der anderen Seite ist das Einreichen eines Plagiates im Rahmen einer Abschlussprüfung ein schwerwiegender Verstoss und keine Bagatelle. Dies muss für die Maturitätsprüfung umso mehr gelten, nachdem es deren Zweck ist, die Hochschulreife der Kandidatinnen und Kandidaten festzustellen (Art. 2 MPR; vergleiche E. 3c hievor). Eine Strenge von einiger Erheblichkeit ist somit erforderlich, um die erwünschte Wirkung zu erzielen.