c) Von der Beschwerdeführerin wird zurecht nicht bestritten, dass der Ausschluss von den Maturitätsprüfungen im Falle von Regelverstössen eine geeignete Massnahme zur Erreichung der genannten Ziele darstellt. Die Beschwerdeführerin bestreitet jedoch die Erforderlichkeit. Es hätte als Sanktion auch eine ungenügende Note im betreffenden Fach erteilt werden können.