Disziplinarmassnahmen dienen der Durchsetzung der Dienstpflichten oder der Anstaltsordnung und damit der Sicherstellung der ordnungsgemässen Aufgabenerfüllung wie auch der Wahrung des Ansehens oder der Vertrauenswürdigkeit der Institution. Sie gelangen im Anschluss an Pflichtverletzungen zur Anwendung und haben sowohl pönalen wie präventiven Charakter (BGE 2C_1149/2015 a.a.O. E. 4.4.4). Dies trifft auch auf Art. 14 Abs. 1 MPR zu. Dieser hat einerseits zum Ziel, Schülerinnen und Schüler davon abzuhalten, anlässlich der Maturitätsprüfung zu betrügen, und sieht andererseits im Falle eines Regelverstosses eine Bestrafung des oder der Betreffenden vor.