5. a) Die Beschwerdeführerin rügt, die getroffene disziplinarische Sanktion sei unverhältnismässig. Die Disziplinarmassnahme müsse geeignet sein, das angestrebte Ziel zu erreichen, dürfe nicht weitergehen als zur Zielerreichung notwendig und müsse in einem vernünftigen Verhältnis zum angestrebten Ziel stehen.