14 MPR als bekannt vorausgesetzt werden können, können davon abweichende Angaben von Fachlehrern nicht ohne Weiteres als Vertrauensgrundlage dienen. Die Beschwerdeführerin hätte den Widerspruch jedenfalls erkennen können und müssen. Sie kann sich nicht bloss damit entlasten, dass sie sich auf die für sie günstigeren Angaben verliess (vergleiche Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 684). Die Rüge der ungenügenden Aufklärung ist demnach unbegründet.