Die Beschwerdeführerin rügt denn auch zurecht nicht, es sei auf die Bestimmungen von Art. 14 MPR nicht aufmerksam gemacht worden. Es kann somit davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin die entsprechenden Disziplinarsanktionen kannte, zumal von einer Prüfungskandidatin erwartet werden kann, dass sie die Weisungen über die zu absolvierenden Prüfungen kennt (vergleiche hierzu: Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 687). Wenn aber die Bestimmungen von Art. 14 MPR als bekannt vorausgesetzt werden können, können davon abweichende Angaben von Fachlehrern nicht ohne Weiteres als Vertrauensgrundlage dienen.