Zum einen vermögen die Ausführungen der Fachlehrer in ihrem Leitfaden die disziplinarischen Bestimmungen im MPR nicht zu derogieren. Zum anderen wurde in den Weisungen des Rektors zur Maturaprüfung 2016 auf die Bestimmungen von Art. 14 Abs. 1 und 2 MPR ausdrücklich aufmerksam gemacht (S. 4). Die Beschwerdeführerin rügt denn auch zurecht nicht, es sei auf die Bestimmungen von Art. 14 MPR nicht aufmerksam gemacht worden.