b) Es trifft zu, dass die Lehrer für ihr Fach Bildnerisches Gestalten einen schriftlichen Leitfaden zur Maturaprüfung abgegeben haben, in welchem für das Nicht- Angeben von Quellen eine andere Sanktion als das Nicht-Bestehen der Matura angedroht wird. So wird im Leitfaden angegeben, bei unvollständigen oder nicht der Wahrheit entsprechenden Protokollen könne die ganze Arbeit zurückgewiesen oder mit entsprechenden Abzügen bewertet werden (S. 2). Die Beschwerdeführerin kann aus diesem Umstand jedoch nichts zu ihren Gunsten ableiten. Zum einen vermögen die Ausführungen der Fachlehrer in ihrem Leitfaden die disziplinarischen Bestimmungen im MPR nicht zu derogieren.