4. a) Gemäss Art. 14 Abs. 3 MPR macht die Prüfungsleitung die Kandidatinnen und Kandidaten vor Beginn der Prüfungen auf die Bestimmungen von Art. 14 Abs. 1 und 2 MPR aufmerksam. Die Beschwerdeführerin rügt mit Bezug auf die Aufklärungspflicht der Prüfungsleitung nicht, es sei auf die Bestimmungen von Art. 14 MPR nicht aufmerksam gemacht worden, wendet jedoch ein, es sei den Schülern des Fachs Bildnerisches Gestalten für das Nicht-Angeben von Quellen eine andere Sanktion als das Nicht-Bestehen der Matura angezeigt worden. Die Aufklärung sei daher ungenügend erfolgt.